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| Title |
Einheitliche Europäische Akte _ Artikel betreffend die europäische Zusammenarbeit in der Aussenpolitik (Luxemburg, 17. Februar und Den Haag, 28. Februar 1986)
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| Document type |
Vertrag
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| Source |
Einheitliche Europäische Akte, in Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. 29.06.1987, Nr. L 169, S. 1.
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| Keywords |
Einheitliche Europäische Akte, GASP, Wirtschafts- und Währungsunion
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| Copyright |
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| Caption |
Diese Bestimmungen der Einheitlichen Europäischen Akte zur Europäischen Politischen Zusammenarbeit (EPZ) legen die Aufgaben des Vorsitzes und des Sekretariats der EPZ sowie die des Politischen Ausschusses fest.
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| Location in the digital library |
EUROPÄISCHE ORGANISATIONEN >> Europäische Union >> Institutionen >> Rat >> Rat der Europäischen Union >> Organisation und Arbeitsweise HISTORISCHE EREIGNISSE >> 1980-1986 Erweiterung nach Süden und Einheitliche Europäische Akte >> Die Einheitliche Europäische Akte (EEA) >> Die Bestimmungen der Einheitlichen Europäischen Akte
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| Document extract |
Einheitliche Europäische Akte (Luxemburg, 17. Februar und Den Haag, 28. Februar 1986)
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TITEL III VERTRAGSBESTIMMUNGEN ÜBER DIE EUROPÄISCHE ZUSAMMENARBEIT IN DER AUSSENPOLITIK
Artikel 30
Für die europäische Zusammenarbeit in der Außenpolitik gelten folgende Bestimmungen: 1. Die Hohen Vertragsparteien, die Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften sind, bemühen sich, gemeinsam eine europäische Außenpolitik auszuarbeiten und zu verwirklichen. 2. a) Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, einander in allen außenpolitischen Fragen von allgemeinem Interesse zu unterrichten und zu konsultieren, damit sichergestellt ist, daß sie durch Abstimmung, Angleichung ihrer Standpunkte und Durchführung gemeinsamer Maßnahmen ihren gemeinsamen Einfluß so wirkungsvoll wie möglich ausüben. b) Die Konsultationen finden statt, ehe die Hohen Vertragsparteien ihre endgültige Haltung festlegen. c) Jede Hohe Vertragspartei trägt bei ihren Stellungnahmen und einzelstaatlichen Maßnahmen den Standpunkten der übrigen Partner in vollem Umfang Rechnung und berücksichtigt in gebührendem Maße die Wichtigkeit der Festlegung und Verwirklichung gemeinsamer europäischer Standpunkte. Um ihre Fähigkeit zum gemein (...) Read more in ENA |
| See also |
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